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AG Ludwigslust, 15.03.2005 - 5 F 358/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1492
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Koblenz, 05.02.1996 - 13 WF 10/96
Auszug aus AG Ludwigslust, 15.03.2005 - 5 F 358/02
Die Klägerin war zur Vermeidung des Risikos, mit den Kosten der zweiten Stufe belastet zu werden, nicht darauf zu verweisen, zunächst nur die isolierte Auskunftsklage zu erheben; denn wie die eigentliche Stufenklage in § 254 ZPO den Parteien gerade aus Gründen der Prozeßökonomie zur Verfügung gestellt wird, um mehrfache Prozesse über denselben Lebenssachverhalt zu vermeiden, ist auch die Erhebung einer Auskunftsklage verbunden mit einem Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der geforderten Angaben die adäquate Folge eines säumigen Verhaltens des Auskunftsschuldners und es kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn sich nach erfolgter Auskunftserteilung keine Anhaltspunkt für eine mangelnde Sorgfalt des Beklagten hierbei ergaben (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1997, 7 [OLG Koblenz 05.02.1996 - 13 WF 10/96] m.w.N.). - OLG Köln, 08.12.1982 - 2 U 134/82
Auszug aus AG Ludwigslust, 15.03.2005 - 5 F 358/02
Der Streitwert eines Antrages, dem Gegner die Vorlegung von Belegen aufzugeben, die dem Kläger die Berechnung seines Anspruches ermöglichen soll, ist nach § 3 ZPO festzusetzen, und zwar ebenfalls mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. OLG Köln MDR 1983, 321 [OLG Köln 08.12.1982 - 2 U 134/82] ).Da die Klägerin nicht Belege zu dem gesamten Inhalt der begehrten Auskunft forderte, sondern nur zu dem Teilausschnitt von Bankguthaben, konnte danach hier insoweit von dem Hauptsachestreitwert nur ein Bruchteil von 1/10 und damit in Höhe von (4.000,00 EUR x 1/10 =) 400, 00 EUR angenommen werden.